§ 104 – Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
Kurz erklärt
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen und große Witwen- oder Witwerrenten können ganz oder teilweise verweigert werden, wenn die Berechtigten sich die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zugezogen haben.
- Dies gilt auch, wenn kein strafgerichtliches Urteil ergeht, weil die Gründe in der Person der Berechtigten liegen.
- Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen zählen nicht als Vergehen.
- Wenn die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ausgezahlt werden.
- Die Regelungen zur Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.